VGH München v. 11.07.2018:
Das Gericht darf nach §§ 88, 122 VwGO nicht über das Antrags- und Klagebegehren hinausgehen. Es ist bei dessen Auslegung aber nicht an die Fassung missverständlich formulierter Anträge gebunden, sondern hat das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage seiner Sachprüfung zu machen, das sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann. In diesem Rahmen muss es – auch bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten – ggf. auch eine ausdrücklich gewählte Klage- bzw. Antragsart umdeuten oder gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen beseitigt werden.