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Kein Versicherungsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal, wenn der Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs kein versichertes Ereignis nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen (§ 21 VRB) darstellt. Einem durch den Versicherungsnehmer angefertigten Stichentscheid kommt keine Bindungswirkung gemäß § 17 Abs. 2 VRB zu, wenn dieser erst drei Monate nach der Deckungsablehnung angefertigt wurde und von der geltenden Rechtslage in unzulässiger Weise abweicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |