|
Ein deliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) scheidet mangels hinreichender Darlegung sittenwidrigen Handelns bzw. vorsätzlicher Täuschung aus. Dem Grunde nach besteht jedoch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, da diese Vorschriften Schutzgesetze sind. Ein Thermofenster, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter im Unionsgebiet üblichen Temperaturen zwischen -15 °C und +40 °C verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |