|
In der Kfz-Kaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für das Vorliegen von Beschädigungen durch Unfall oder mut- oder böswillige Handlungen erbringen; die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen gelten hier nicht. Der Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung kann bereits am Schadensbild scheitern, wenn aus der Art der Schäden zu schließen ist, dass die Beschädigungen nicht durch eine mut- oder böswillige Handlung verursacht worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die fachgerechte Beseitigung vielfältiger, aber sehr oberflächlicher Kratzer zwar einen hohen Kostenaufwand erfordert, eine optische Instandsetzung aber mit vergleichsweise geringen Mitteln möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |