Das Verkehrslexikon

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Vandalismus - Vandalismusschäden - Abgrenzung zu Entwendungsschäden

Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Beweislast / Beweiserleichterungen
-   Abgrenzung zwischen Diebstahlsschaden - Vandalismus
-   Vortäuschung von Vandalismusschaden
-   Vandalismusschäden durch Kinder



Einleitung:


Schäden, die mutwillig durch Fremde an einem Fahrzeug verursacht werden, sind nicht gerade selten. Die Versicherungsbedingungen sprechen in diesem Zusammenhang von Schäden die durch "betriebsfremde Personen" verursacht werden. Sie sind lediglich in der Vollkaskoversicherung gedeckt, nicht jedoch in der Teilkaskoversicherung.


Bei Fahrzeugen, die n ach einem auch in der Teilkaskoversicherung gedeckten Kfz-Diebstahl beschädigt aufgefunden wurden, ist es deshalb wichtig, zwischen reinen Diebstahls- bzw. Entwendungsschäden und Vandalismusschäden eine Abgrenzung zu finden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung

Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

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Haftung von Kindern

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BeweisLast / Beweiserleichterungen:


Beweislast

BGH v. 25.06.1997:
Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Zerstörung oder Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, dass der Täter nicht betriebsfremd war. Eine Beweiserleichterung kommt ihm dabei nicht zugute.

OLG Koblenz v. 31.10.2003:
Wurde die Außenhaut eines Wohnwagens unstreitig durch Messerstiche mehrfach mutwillig beschädigt, so ist ohne weiteres ein Versicherungsfall gegeben. Bei Vorliegen eines unstreitigen Versicherungsfalls muss der Kaskoversicherer den Vollbeweis für eine Verursachung der Beschädigung durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten führen; Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute.

OLG Köln v. 20.08.2010:
Der Versicherungsnehmer, der einen Vandalismusschaden an seinem Fahrzeug gegen seinen Fahrzeugversicherer geltend mach, hat zu beweisen, dass das versicherte Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigt worden ist. Die volle Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch eine betriebsfremde Person herbeigeführt wurde, trifft jedoch den Versicherer, dem insoweit keine Beweiserleichterungen zugute kommen.

OLG Köln v. 13.12.2011:
Die Voraussetzung von A.2.3.3 AKB, nämlich mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

LG Hildesheim v. 04.12.2012:
Eine Beweiserleichterung in der Weise, dass es zum Nachweis des Versicherungsfalls ausreicht, wenn ein äußeres Bild vorliegt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die Schäden am Wagen des Klägers auf ein mutwilliges Verhalten Dritter zurückzuführen sind, kommt nicht zum Zuge, wenn sich das äußere Bild eines typischen Vandalismusschadens nicht aus dem Sachverhalt nicht ergibt.

OLG Köln v. 13.08.2013:
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung für den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Fall der mutwilligen oder böswilligen Beschädigungen nicht die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen, sondern es muss vielmehr der Vollbeweis für derartige Beschädigungen erbracht werden.


LG Dortmund v. 02.03.2017:
Die in A.2.3.2 und A.2.3.3 AKB 01.07.2013 geregelten Versicherungsfälle "Unfall" und "mut- oder böswillige Handlungen" überlagern sich teilweise. Wird die Außenhaut eines Fahrzeugs beschädigt, liegen insbesondere bei der Zerkratzung des Lacks in der Vollkaskoversicherung ohne weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfalls "Unfall" vor. Der Versicherer muss die Voraussetzungen des § 81 VVG vortragen und beweisen, um leistungsfrei zu werden, wenn der Versicherungsfall "Unfall" bewiesen ist.

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Abgrenzung Diebstahlsschaden - Vandalismusschaden:


OLG Frankfurt am Main v. 18.12.2001:
Ein in der Kfz-Teilkaskoversicherung nicht versicherter Vandalismusschaden liegt vor, wenn in dem versicherten Fahrzeug Buttersäure verschüttet wird und diese nur anlässlich eines versuchten Diebstahls eines Autoradios eingebracht wurde und nicht "durch" ihn (AKB § 12).

OLG Bamberg v. 04.08.2005:
Bei Schäden, die einem Fahrzeug anlässlich des Aufbrechens und der Entwendung eines Fahrzeugteils (hier: eines CD-MP3-Players) zugefügt werden, ohne dass sie verursacht wurden, um den Diebstahl zu ermöglichen, oder in einem derartigem Zusammenhang mit der Entwendung stehen, dass sie regelmäßig bei einem Diebstahl auftreten würden, handelt es sich um sogenannte Vandalismusschäden, die von einer Teilkaskoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AKB nicht zu ersetzen sind.

BGH v. 17.05.2006:
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

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Vorgetäuschter Vandalismus:


BGH v. 25.06.1997:
Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Zerstörung oder Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, daß der Täter nicht betriebsfremd war. Eine Beweiserleichterung kommt ihm dabei nicht zugute.

OLG Köln v. 03.06.2008:
Wenn es um einen Versicherungsfall aufgrund Vandalismus geht, hat der Volkaskoversicherer die volle Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruht. Dass der Versicherungsnehmer bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass das Fahrzeug nicht repariert wurde, sind Indizien für einen vorgetäuschten Versicherungsfall. Für einen selbst herbeigeführten Versicherungsfall spricht es auch, wenn der Versicherte unglaubhafte Angaben zum Geschehen macht.

OLG Köln v. 13.12.2011:
Wenn ein Täter gezielt - und nicht wahllos - durch Anbringen von Löchern in der Karosserie des Fahrzeugs an bestimmten planmäßig ausgewählten Stellen einen Schaden herbeigeführt hat, der erkennbar den Sinn hat, eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation nach Gutachten zu erreichen, obwohl der tatsächliche Reparaturaufwand gering ist und der Schaden durch eine Billigreparatur beseitigt worden ist, ist ein Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, nicht bewiesen.

LG Köln v. 11.12.2013:
Der vom Versicherungsnehmer zu beweisende Vandalismusschaden ist nicht nachgewiesen, wenn der Schaden im Bereich einer Tiefgarage entstanden sein soll, die Schäden aber mit einem Hammer am Fahrzeug so platziert worden sind, dass dieses rundherum bei allen auszutauschenden Komponenten nur mit einem Schlag und nur so tief beschädigt worden ist, dass die Teile auch billig instandgesetzt werden können und diese Hammerschläge weithin zu hören gewesen sein müssen.

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Vandalismusschäden durch Kinder:


Elterliche Aufsichtspflicht

Haftung von Kindern

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