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Ein deliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB scheidet aus, wenn die allgemein bekannte Umschaltlogik in dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht aktiv ist. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung ("Thermofenster") ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen, selbst wenn sie als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist. Zudem war die Manipulation bei Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger bereits offengelegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |