|
Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) versehenen Kraftfahrzeugs hat gegen den Hersteller einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Der Fahrzeughersteller ist für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestands darlegungs- und beweispflichtig, und es besteht eine Verschuldensvermutung bei objektiver Schutzgesetzverletzung. Der Anspruch besteht nur auf den "kleinen" Schadensersatz (Differenzschaden), der im Korridor von 5 - 15 Prozent des Kaufpreises geschätzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |