|
Ein Rechtsschutzversicherer verliert sein Recht, sich auf fehlende Erfolgsaussichten zu berufen, wenn er eine Deckungsablehnung nicht unverzüglich mitteilt. Eine Frist von vier Wochen für die Deckungsablehnung genügt dem Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht mehr, auch nicht in Masseschadensangelegenheiten wie dem Dieselskandal. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |