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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller aufgrund des Fahrzeugkaufs zu gewähren und sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die begehrte Deckungszusage nicht erteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |