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Die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch die jeweils "erste" der dort genannten Maßnahmen unterbrochen werden; eine wiederholte Unterbrechung durch mehrfache Anhörung zur selben Tat kommt nicht in Betracht. Die Unwirksamkeit einer Bußgeldkatalog-Novelle steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Frage der Verjährung und berechtigt die Verwaltungsbehörde nicht, bereits erfolgte Anhörungsschreiben zurückzunehmen oder für gegenstandslos zu erklären. Maßgeblicher Inhalt der Anhörung bzw. Bekanntgabe ist die Tat, nicht die hierfür beabsichtigte Rechtsfolge oder die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene rechtliche Würdigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |