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1. Die Klagebegründungsfrist nach § 18e Abs. 5 AEG ist mit Unionsrecht vereinbar. 18 23 2. Das Verbandsklagerecht umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die - wie insbesondere gemeindliche Belange nach Art. 28 Abs. 2 GG - durch die Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. 39 3. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Beteiligungsverfahrens gemäß der Espoo-Konvention bedarf es keiner vollständigen Übersetzung aller Planfeststellungsunterlagen. 58 4. Die Richtlinie 2004/54/EG fordert nicht die Befahrbarkeit der Verbindungen zwischen zwei Tunnelröhren (sog. Querschläge). An den hieran geäußerten Zweifeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 67) hält der Senat nicht fest. 158 5. Das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer vermeintlich unzureichenden Ausweisung von Schutzgebieten und des Fehlens hinreichend konkreter gebietsspezifischer Erhaltungsziele (Nr. 2014/2262) führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Vorhabens, das ein Natura 2000-Gebiet betrifft. 350 (Leitsätze des Gerichts) |