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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Er ist nicht verpflichtet, den Markt oder das Internet zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Mietwagen ausfindig zu machen, und darf die Herabsetzung der Selbstbeteiligung in der Vollkasko sogar bis auf Null für erforderlich halten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |