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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt und die Haftung nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht. Dies gilt auch bei einem Auffahrunfall mit eindeutiger Haftungslage, wenn aus ex-ante Sicht keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Regulierungsbereitschaft des Schädigers bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |