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Das Landgericht Münster hat Angeklagte wegen Zwangsprostitution, schwerer Zwangsprostitution, Beihilfe zur Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie Beihilfe zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. Dabei wurde eine frühere Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einbezogen und die dort ausgeurteilte Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |