AG Dortmund v. 08.10.2018:
Kann sich der Polizeibeamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten, so kann die 1-Sekunden-Zeit für einen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus entnommen werden, dass in der Vorwurfsschilderung für deren Richtigkeit der Zeuge die Verantwortung übernimmt, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: "Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde" aufgenommen wurde.
AG Castrop-Rauxel v. 29.01.2019:
Befinden sich konkrete und detaillierte Beschreibungen des äußeren Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme auf die Ordnungswidrigkeitenanzeige auch bei fehlender Erinnerung des Zeugen weiterhin zulässig (Fortführung von AG Dortmund, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 729 OWi - 252 Js 1513/18 - 250/18, BeckRS 2018, 27559 = SVR 2019, 33).