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Bei den Rahmengebühren bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die im Einzelfall festzusetzende Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den sonstigen Gesamtumständen des Falls. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |