Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Düsseldorf v. 26.02.2024: Zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls in der Kaskoversicherung und die Beweislastverteilung




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.02.2024 - 4 U 155/23) hat entschieden:

   Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Der Versicherungsnehmer hat lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt; ist dieser Beweis erbracht, kommt es auf die Redlichkeit oder Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht an. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der Entwendung, ist es Sache des Versicherers, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkrete Tatsachen für eine Vortäuschung des Diebstahls nachzuweisen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt
und
Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.09.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiell-rechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen. Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können.

Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH, VersR 1993, 571). Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 30.01.2002, IV ZR 263/00, NJW-RR 2002, 671). Die materiell-rechtliche Risikoverteilung, welche diese Beweiserleichterung nach sich zieht, ist dem Vertrag als solchen immanent und hängt nicht von der Glaubwürdigkeit oder Redlichkeit des Versicherungsnehmers ab, denn auch einem unglaubwürdigen Versicherungsnehmer kann das Fahrzeug gestohlen werden (Knappmann, VersR 1996, 484). Von der materiell-rechtlichen Risikoverteilung zu unterscheiden ist die Frage, ob der Versicherungsnehmer die zum äußeren Bild gehörenden Tatsachen bewiesen hat. Dafür ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrens erforderlich (BGH, VersR 1993, 571). Ist für das äußere Bild einer bedingungsmäßigen Entwendung Beweis angeboten, so ist dieser zu erheben. Ist danach der Beweis einer bedingungsmäßigen Entwendung erbracht, kommt es auf die Redlichkeit des Versicherungsnehmers oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in diesem Stadium der Anspruchsprüfung nicht weiter an (BGH, RuS 1999, 495, 496). Lediglich dann, wenn ein solcher Beweis mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismitteln nicht möglich ist (BGH, VersR 1997, 691), kommt es auf die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers an. Ansonsten gewinnt diese Frage erst bei der anschließenden Prüfung Bedeutung, ob der Versicherer Tatsachen bewiesen hat, welche die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls nahelegen (BGH, VersR 1995, 956).

Gelingt dem Versicherungsnehmer in Anwendung dieser Grundsätze der Beweis, dass das Fahrzeug entwendet worden ist, ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Ihm muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Missbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war (BGH VersR 1996, Seite 186). Dabei sind die Zweifel auslösenden Umstände für sich und im Zusammenhang mit Blick darauf zu würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legen. Das gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 18/07 -, Rn. 14, juris, m.w.N.).

Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, obliegt dem Versicherungsnehmer der Vollbeweis des Diebstahls (BGH VersR 1994, Seite 45).

Das Landgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewandt und festgestellt, dass die Klägerin den Beweis für das Vorliegen des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung nicht erbracht hat. Die Klägerin hat keinerlei Beweis für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs angeboten und insbesondere nicht den Sohn ihres Geschäftsführers als Zeugen benannt, obwohl er laut am 20.01.2022 unterschriebenem Schadensanzeigeformular das Fahrzeug gefahren sein soll. Die Klägerin hat diesen Beweisantritt trotz des entsprechenden Hinweises des Landgerichts in der Sitzung vom 18.08.2023 unterlassen und selbst mit der Berufungsbegründung nicht nachgeholt. Die bloßen Angaben des Sohnes des Geschäftsführers der Klägerin bei der Polizei genügen nicht, da sie keine unmittelbare Zeugenvernehmung im Zivilprozess ersetzen können.

Eine Anhörung der Klägerin - in Person ihres Geschäftsführers - kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nicht zur Verhandlung erschienen war. Dabei kann es der Senat dahinstehen lassen, ob die Klägerin nach der Terminsverlegung mit Verfügung vom 04.04.2023 (Bl. 82 GA) auch zum neuen Termin am 18.08.2023 hätte persönlich geladen werden müssen. Denn die Klägerin trägt mit ihrer Berufungsbegründung selber ausdrücklich vor, dass ihr Geschäftsführer mangels eigener Kenntnis ohnehin keine Angaben zur Sache machen könne. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es daher von vorneherein nicht.

Aufgrund dessen muss der Senat nicht entscheiden, ob auch die Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass es für das Bestehen des Leistungsanspruchs aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ankommt. Folge fehlenden Eigentums ist, beweist der Versicherer nach § 43 Abs. 3 VVG eine Fremdversicherung, nach §§ 43 ff. VVG nur, dass § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 VVG zu beachten sind (OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2018 - 20 U 19/18 -, Rn. 33, juris) - es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Ansprüche aus der Kaskoversicherung an den Leasinggeber wirksam abgetreten.

Schließlich braucht der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu entscheiden, ob die Beweisaufnahme hinsichtlich der Anfertigung eines dritten Fahrzeugschlüssels vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Ohnehin kam es auf diese Frage für das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht an."

Die Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 22.02.2024 geben keinen Anlass, von diesen Ausführungen abzuweichen.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass der Senat den Rechtsstreit am eigentlichen Problem des Falles vorbei entscheiden will, übersieht sie, dass die Beklagte die Fahrzeugentwendung zulässigerweise bestritten hat. Insbesondere hat die Beklagte auch bestritten, dass das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung vorliege. Die Klägerin hätte daher das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs unter Beweis stellen müssen - dies hat sie indes nicht getan, und zwar selbst jetzt noch nicht. Soweit die Klägerin in ihrer Präambel des Schriftsatzes vom 22.02.2024 auf ihre Beweisnot hinweist, trägt die Rechtsprechung dieser Beweisnot, wie oben ausgeführt, bereits dadurch ausreichend Rechnung, dass der Versicherungsnehmer zunächst lediglich das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs beweisen muss. Diesbezüglich befindet sich die Klägerin gerade nicht in Beweisnot, da sie den seinerzeitigen (von ihr behaupteten) Fahrer als Zeugen hätte benennen können. Davon hat sie jedoch - aus welchen Gründen auch immer - abgesehen. Die Auffassung der Klägerin, dass die Angaben des Sohnes des Geschäftsführers bei der Polizei und die darüber ausgestellte polizeiliche Bescheinigung als Urkunde zur Beweisführung ausreichend seien, ist abwegig. Nur bei einer unmittelbaren Vernehmung des Sohnes des Geschäftsführers durch das Gericht hätte die Gelegenheit bestanden, Nachfragen zu stellen, und hätte dessen Glaubwürdigkeit festgestellt werden können.

Eine Vernehmung von Amts wegen ohne Zeugenbenennung durch eine Partei kommt im Zivilverfahren nicht in Betracht. Der Senat verwahrt sich aufgrund dessen auch nachdrücklich vor dem Vorwurf, den Sachverhalt nicht aufklären zu wollen. Dass der Senat - wie auch schon das Landgericht - keine Feststellungen zum äußeren Bild einer Fahrzeugentwendung treffen kann, liegt allein und ausschließlich an der Klägerin und ihrem fehlenden diesbezüglichen Beweisantritt.

Die übrigen Fragen hinsichtlich der Aktivlegitimation und dem Vorhandensein eines dritten Schlüssels stellen sich daher von vorneherein nicht, da die Klägerin schon das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung nicht bewiesen hat. Ob eine dieser Fragen für die ursprüngliche Leistungsablehnung durch die Beklagte von Bedeutung war, spielt aufgrund dessen keine Rolle.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 522 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, 35. Auflage 2024, § 522 Rn. 42).

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

… … …

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2024/4_U_155_23_Beschluss_20240226.html - DE:OLGD:2024:0226.4U155.23.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum