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Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Der Versicherungsnehmer hat lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt; ist dieser Beweis erbracht, kommt es auf die Redlichkeit oder Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht an. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der Entwendung, ist es Sache des Versicherers, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkrete Tatsachen für eine Vortäuschung des Diebstahls nachzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |