Das Verkehrslexikon
Versicherungsregress bei Täuschung
Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung
Gliederung:
Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
Vorschuss und Vorschussverrechnung / Rückforderung
OLG Brandenburg v. 27.05.2008:
Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG erfasst nur die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer von sich aus tätig werden muss, um eine von ihm begehrte Leistung aus dem Vertrag zu erhalten. Nicht erfasst sind demgegenüber Rückforderungsansprüche aus bereits geleisteten rechtsgrundlose Zahlungen. DemVersicherer bleibt es überlassen, ob und innerhalb welchen Zeitraums er beabsichtigt, seine vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
OLG Düsseldorf v. 13.07.2010:
Eine Fahrzeugversicherung hat ihre Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht, soweit sie zu dieser nach § 7 (V) Nr. 4, (I) Nr. 2 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. von der Leistungspflicht freigeworden ist, weil der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheiten dadurch vorsätzlich verletzt hat, dass er der Versicherung gegenüber bewusst unwahre Angaben über die Art, Weise und Umfang der Reparaturen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug machte und die Versicherung damit arglistig täuschte. Dies berechtigt die Versicherung trotz des für die alte Rechtslage im Bereich der Obliegenheitsverletzung geltenden alles-oder-nichts-Prinzips jedoch nicht zur vollständigen Rückforderung der gesamten Versicherungsleistung. Von der Leistungsfreiheit sind nur solche Ansprüche betroffen, die im Zeitpunkt der arglistigen Täuschung noch offen sind. Für schon vor dem Eintritt des Verwirkungstatbestandes erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten entfällt der rechtliche Grund durch die arglistige Täuschung nicht. Der Gedanke, dass ein Vertragspartner eine empfangene Leistung, die ihm zum Zeitpunkt der Erfüllung auch zustand, wegen einer nachträglichen Pflichtverletzung herauszugeben hätte, ist dem bürgerlichen Recht fremd.
LG Köln v 26.05.2.011:
Legt der Versicherungsnehmer mit der Schadenanzeige für einen behaupteten Diebstahl seines Wohnwagens arglistig einen falschen Kaufpreisbeleg vor, ist seine Glaubwürdigkeit so weit erschüttert, dass er mit eigenen Angaben das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht mehr belegen kann. Wegen der Arglist tritt vollständige Leistungsfreiheit ein.
LG Saarbrücken v. 06.09.2011:
Gibt der Versicherungsnehmer gegenüber dem vom Kfz-Kaskoversicherer beauftragten Privatgutachter wahrheitswidrig an, dass kein Vorschaden vorliegt, so liegt hierin eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit. Ist der Versicherungsnehmer der Meinung, dass er den Privatgutachter nicht über den Vorschaden zu informieren braucht, weil sich dieser bereits "erledigt" habe, so handelt er gleichwohl vorsätzlich und arglistig. Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG ist entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
OLG Düsseldorf v. 10.03.2015:
Hat der Versicherer bewiesen, dass der von der Klägerseite geschilderte Unfallhergang nicht zutreffend ist, hat er auch den für die Rückforderung erbrachter Versicherungsleistungen erforderlichen Beweis für den fehlenden Rechtsgrund der Leistung erbracht.
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