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Der fiktive Haushaltsführungsschaden ist danach zu bemessen, welche Entlohnung der Geschädigte an eine Hilfskraft zu entrichten gehabt hätte, wenn er keine Ersatzkraft einstellt. Für die Ermittlung des ersatzfähigen Haushaltsführungsschadens ist ein detaillierter Sachvortrag zu den vor dem Schadensfall verrichteten Hausarbeiten, der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit dieser Arbeiten und dem daraus resultierenden Stundenbedarf einer Hilfskraft erforderlich; der Rückgriff auf Tabellenwerke macht diesen Vortrag nicht entbehrlich. Die Höhe des fiktiven Stundensatzes ist gerichtlich zu schätzen, wobei eine Übertragung von in anderen Fällen angenommenen höheren Sätzen ohne hinreichenden Vortrag zu den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht angezeigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |