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Anspruch wegen Kfz-Teilediebstahl bejaht, da die für den Versicherungsnehmer stehende Redlichkeitsvermutung nicht widerlegt ist und keine Tatsachen festzustellen sind, nach welchen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung besteht. (Leitsätze des Gerichts) |