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Das OLG Köln hat entschieden, dass der Klägerin gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum weiteren Schadensersatz zusteht, nachdem sie auf einem Wochenmarkt über ungesicherte Stromkabel gestürzt war. Die Haftung der Beklagten zu 1) (Marktveranstalterin) ergibt sich aus §§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG, die der Beklagten zu 2) und 3) (Marktstandbetreiber) aus § 823 Abs. 1, 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |