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Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende Ermittlungen zu betreiben. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h, die mit einem Punkt gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV bewertet wird, stellt einen erheblichen Verkehrsverstoß dar und rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |