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Die Anordnung der Fahrtenbuchführung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen dabei nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. Lehnt der Fahrzeughalter die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde nicht verwehrt, ein Fahrtenbuch anzuordnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |