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Im Rahmen der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens muss sich der Geschädigte einen Großkundenrabatt nicht entgegenhalten lassen. Die Anrechnung eines solchen Rabattes scheidet aus, da sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schädigers führen würde und dem Wesen der fiktiven Abrechnung widerspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |