Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Schmallenberg v. 28.11.2019: Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden: Keine Anrechnung eines Großkundenrabatts




Das Amtsgericht Schmallenberg (Urteil vom 28.11.2019 - 3 C 103/19) hat entschieden:

   Im Rahmen der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens muss sich der Geschädigte einen Großkundenrabatt nicht entgegenhalten lassen. Die Anrechnung eines solchen Rabattes scheidet aus, da sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schädigers führen würde und dem Wesen der fiktiven Abrechnung widerspricht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
VollKasko fiktive Abrechnung

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 606,41 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Aktivlegitimation aus der Verletzung des Besitzrechts der Klägerin folgt oder die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall mit dem Kauf des Fahrzeugs konkludent auf sie übergegangen sind. Denn die damalige Leasinggeberin ermächtigte die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2019, Bl. 6 d. A., die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadensersatzansprüche im eigenen Namen auf Zahlung an sich geltend zu machen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG auf Erstattung weiterer 1.060,60 Euro zu. Die Klägerin muss sich einen Großkundenrabatt nicht entgegenhalten lassen, sondern kann auf Grundlage des von ihr eingeholten Schadensgutachtens vollständige Erstattung der dort angeführten Nettoreparaturkosten fordern.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auf das Gutachten eines anerkannten KFZ-Sachverständigen stützen kann.

Die Anrechnung eines möglicherweise von der Beklagten zu realisierenden Großkundenrabattes scheidet im Rahmen der fiktiven Abrechnung, anders als teilweise in der Rechtsprechung vertreten (siehe u. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009, 1 U 13/09; AG Köln Urteil vom 24.02.2016, 265 C 65/15), jedoch aus. Während der Geschädigte sich im Fall der konkreten Schadensabrechnung einen tatsächlich gewährten Werksangehörigenrabatt entgegenhalten lassen muss, da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll (AG Köln BeckRS 2016, 114139 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 18.10.2011, VI ZR 17/11), ist eine Anrechnung eines etwaigen Rabattes mit dem Wesen der Vorteilsausgleichung nicht vereinbar. Denn Voraussetzung einer derartigen Anrechnung ist nicht nur, dass das schädigende Ereignis neben den Nachteilen auch Vorteile erbracht hat (AG Köln, aaO). Darüber hinaus fordert die normative Komponente des Vorteilsausgleichs, dass die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen muss, d. h. sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (vgl. Palandt/Grüneberg, 72.A., Vor § 249 Rz. 68 mit RspNw.).

Die Anrechnung des Großkundenrabatts würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schädigers führen. Denn derartige Rabatte stellen freiwillige Rabatte dar (vgl. OLG Frankfurt NZV 1994, 478); freigiebige Leistungen Dritter sind allerdings nicht anzurechnen, wenn sie nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugutekommen sollen (AG Köln, aaO).

Die Tatsache, ob überhaupt und in welchem Umfang der Klägerin Großkundenrabatte eingeräumt werden, hängt von ihrem eigenen Verhandlungsgeschick ab (AG Köln, aaO). Sie zöge auch nicht nur Vorteile bei der Ersatzteilbeschaffung nach sich, sondern auch Verpflichtungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Partnerwerkstätten, die in ein etwaiges Sonderabkommen miteinbezogen sind (AG Köln, aaO). Es liegt auf der Hand, dass einem Preisnachlass bei der Reparatur der Flottenfahrzeuge eine entsprechend enge und einseitige Bindung der Klägerin an die Partnerwerkstätten gegenübersteht (AG Köln, aaO). Insofern ist gesamtwirtschaftlich gesehen ein den Großkunden gewährter Rabatt auf zu beschaffende Ersatzteile nicht gleichzusetzen mit deren Ersparnis bei der Reparatur (AG Köln, aaO). Darüber hinaus zielt ein solcher Rabatt aber auch nicht darauf ab, potentielle Schädiger bei der Schadensregulierung zu entlasten, sondern soll einen Anreiz für den Flottendienstleister schaffen, sich in vertragliche Beziehungen mit den Partnerwerkstätten zu begeben (AG Köln, aaO). Ein Großkundenrabatt soll somit nicht zu einer Entlastung eines Schädigers führen, sondern ist einer von vielen Bausteinen in etwaigen Sonderabkommen zwischen Reparaturwerkstätten und Flottendienstleistern (AG Köln, aaO).

Da die Anrechnung eines Großkundenrabatts somit bereits nach den Prinzipien des Vorteilsausgleichs ausscheidet, erübrigen sich Ausführungen zu einem etwaigen Verstoß der Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens (AG Köln, aaO).

Die fiktive Schadensabrechnung zeichnet sich darüber hinaus gerade dadurch aus, dass der Geschädigte sich im Ergebnis günstiger stellt im Vergleich zu einer konkreten Abrechnung (AG Köln, aaO). Andernfalls würde nur noch konkret abgerechnet (AG Köln, aaO). Da dem Geschädigten die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auch im Falle einer tatsächlichen Reparatur offensteht, ist es nur konsequent, wenn die vom Geschädigten gewählte, weil für ihn günstigere Alternative der fiktiven Abrechnung nicht durch die Berücksichtigung der konkreten Reparaturumstände (wie z. B. Gewährung von Rabatten) unterlaufen wird.

Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass der Klägerin bei unreparierter Zurückgabe oder dem unreparierten Weiterverkauf des Fahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Eine fiktive Schadensberechnung ist dem Geschädigten grundsätzlich erlaubt; der Geschädigte kann aufgrund seiner Dispositionsbefugnis frei, ob er den Schadensersatz zur Wiederherstellung oder Reparatur der beschädigten Sache verwendet oder nicht und ob er sich beispielsweise entschließt, ein beschädigtes Fahrzeug unrepariert zu verkaufen (vgl. MüKoStVR/Almeroth, 1. Auflage 2017, § 249 BGB Rn. 180). Dabei ist es jedenfalls bei Fahrzeugen unerheblich, ob eine Reparatur beim Erwerber überhaupt noch möglich wäre, ob der Geschädigte zuerst das Geld in Empfang nimmt und danach das Fahrzeug verkauft oder umgekehrt und ob der Schadensersatzanspruch an den Käufer abgetreten wird oder nicht (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 180).

Im Ergebnis steht der Klägerin daher - unabhängig davon, ob es ein Rabattabkommen gibt oder nicht - ein Anspruch auf Erstattung der gesamten Reparaturkosten und somit von weiteren 1.060,60 EUR zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_schmallenberg/j2019/3_C_103_19_Urteil_20191128.html - DE:AGHSK3:2019:1128.3C103.19.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum