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Der Betroffene hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich aller Schriftstücke und Unterlagen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten. Dies umfasst bei Geschwindigkeitsmessungen auch die dem Messverfahren zugrunde liegenden Messdateien bezüglich der Messreihe, inklusive Auslesesoftware (ggf. inkl. Token und Passwort), sowie den gesamten Messfilm. Der Anspruch auf diese Unterlagen und Auskünfte besteht auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens, unabhängig davon, ob die Unterlagen zur Verfahrensakte zu nehmen sind oder nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |