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Die Festsetzung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt ist für das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich lediglich dahingehend, ob der Rechtsanwalt von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Gebühren in der Regel unterdurchschnittlich anzusetzen, da diese im Gegensatz zu anderen Ordnungswidrigkeiten meist weniger rechtliche und technische Schwierigkeiten mit sich bringen und einen geringeren Zeitaufwand erfordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |