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Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind. Ein schuldhafter Verstoß steht bei Verkehrsunfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten nicht bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises fest, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt. Die Aussagen von Zeugen mit eigenem wirtschaftlichem Interesse oder Widersprüchen sind nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des Klägervortrags zu überzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |