|
Eine Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, auch wenn die Anhörung des Halters verspätet erfolgte, sofern die Verzögerung nicht ursächlich für die unterbliebene Ermittlung des Täters war. Der Halter hat eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist, und muss die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördern. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |