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Die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität einer unfallbedingten HWS- und LWS-Distorsion trägt die Geschädigte nach den Grundsätzen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Kann ein Sachverständiger die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur in einer Spannbreite angeben und kann die Geschädigte den höchsten oder genauen Wert nicht voll beweisen, ist zugunsten des Beklagten vom geringsten Wert der Spannbreite auszugehen, wobei etwaige Zweifel zu Lasten der Geschädigten gehen. Eine unfallbedingte HWS-Verletzung ist erst dann wahrscheinlich, wenn das Gericht nach dem Gutachten auf Grund der dort sicher gewonnenen Erkenntnisse in einen Bereich gelangt, wo eine solche Verletzung zumindest wahrscheinlich ist oder wahrscheinlich erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |