Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dinslaken v. 19.09.2019: Zur Beweislast für unfallbedingte HWS-/LWS-Verletzungen bei nicht eindeutig bestimmbarer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung




Das Amtsgericht Dinslaken (Urteil vom 19.09.2019 - 30 C 97/17) hat entschieden:

   Die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität einer unfallbedingten HWS- und LWS-Distorsion trägt die Geschädigte nach den Grundsätzen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Kann ein Sachverständiger die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur in einer Spannbreite angeben und kann die Geschädigte den höchsten oder genauen Wert nicht voll beweisen, ist zugunsten des Beklagten vom geringsten Wert der Spannbreite auszugehen, wobei etwaige Zweifel zu Lasten der Geschädigten gehen. Eine unfallbedingte HWS-Verletzung ist erst dann wahrscheinlich, wenn das Gericht nach dem Gutachten auf Grund der dort sicher gewonnenen Erkenntnisse in einen Bereich gelangt, wo eine solche Verletzung zumindest wahrscheinlich ist oder wahrscheinlich erscheint.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Versicherung kein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Der Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ein Anspruch nach § 249 BGB gegen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer unfallbedingten HWS- und LWS-Verletzung besteht hingegen nicht.

Der Klägerin ist die ihr obliegende Beweisführung nicht gelungen. Als diejenige, die sich auf eine sie günstige Behauptung beruft, trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast.

Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind.

Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS- und LWS-Distorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (BGH NJW 2003, 1116; NJW 2000, 953; OLG München, r+s 2006, 474, 475). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung bewiesen, dass die Klägerin gerade durch den Unfall eine HWS- und LWS-Distorsion erlitten hat.

Der Sachverständige T hat in dem von ihm erstellten Gutachten unter Einbeziehung der Fahrzeugmassen sowie der Unfallspuren die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung de Klägerfahrzeuges ermittelt. Dabei kam der Sachverständige zu der Feststellung, dass die kollisionsbedingte Geschwindigekeitsänderung des Klägerfahrzeuges wahrscheinlich 7,0 bis maximal 9,3 km/h betrug. Unter Berücksichtigung der kollisionsbedingten Geschwindigkeit hat sodann der medizinische Sachverständige Dr. W festgestellt, dass für den Fall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h aus medizinischer Sicht nicht mehr dafür als dagegen spreche, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion erlitten habe. Für den Fall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 9,3 km/h spreche aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der bei der Klägerin durchgeführten Versteifungsoperation an der Halswirbelsäule und unter Voraussetzung, dass die zum Unfallzeitpunkt von Seite der Halswirbelsäule beschwerdefrei war, mehr dafür als dagegen (es sei wahrscheinlich), dass die Klägerin durch den Unfall eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe.

Ist die kollisionsbedingte Geschwindigkeit nicht genau zu bestimmen und kann ein Sachverständiger - wie hier - nur eine bestimmte Spannbreite angeben, so muss, wenn die Geschädigte den höchsten oder den genauen Wert nicht voll beweisen kann, zu Gunsten der Beklagten von dem jeweils geringsten Wert der Spannbreite ausgegangen werden, insbesondere jedoch dann, wenn der geringste Wert genauso wahrscheinlich ist wie die Obergrenze. Mehr hat die Klägerin als Geschädigte dann nicht bewiesen, etwaige Zweifel gehen zur ihren Lasten (LG Bochum, BeckRS 2007, 15946).

Auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Klägerin sowie der eingereichten Bescheinigungen kann das Gericht vorliegend nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die HWS-Distorsion der Klägerin unfallbedingt war.

Maßgebliche Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist das interdisziplinäre Gutachten sowie die dort getroffenen Feststellungen, denen grundsätzlich ein Vorrang einzuräumen ist, weil dieses allein verlässliche Grundlagen und Ausgangswerte für die - weitere - Beurteilung liefern kann. Erst dann, wenn das Gericht nach dem Gutachten auf Grund der dort sicher gewonnenen Erkenntnisse in einen Bereich gelangt, wo eine unfallbedingte HWS-Verletzung zumindest wahrscheinlich ist oder wahrscheinlich erscheint, können dann auch sonstige Umstände bedeutsam sein und müssen demnach weiter aufgeklärt werden (LG Bochum, BeckRS 2007, 15946).

Da wie dargelegt die kollisionsbedingte Geschwindigkeit nicht eindeutig zu ermitteln ist, gelangt der medizinische Sachverständige nicht in einen Bereich in dem eine unfallbedingte HWS-Distorsion zumindest wahrscheinlich ist.

Eine LWS-Distorsion ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht nachweisbar und verletzungstechnisch nicht plausibel.

Mangels nachweisbarer HWS- und LWS-Distorsion besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Fahrtkosten, Verdienstausfall und Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Mangels Hauptanspruchs kommt ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.888,51 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_dinslaken/j2019/30_C_97_17_Urteil_20190919.html - DE:AGDIN:2019:0919.30C97.17.00

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