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Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs maßgeblich. Erfolgt jedoch im Deckungsschutzverfahren nach diesem Zeitpunkt eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union), ist diese zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |