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Der Versicherer ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer objektiv falsche und unvollständige Angaben zu Vorschäden macht. Die Feststellung des Vorsatzes des Versicherungsnehmers durch das Landgericht, abgeleitet aus einer Vielzahl von Indizumständen wie zeitlicher Nähe des Vorschadens, dessen Erheblichkeit und der juristischen Vorbildung, ist bindend und überzeugend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |