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Der Umstand, dass gesunde Straßenbäume oder Teile von ihnen bei orkanartigem Sturmgeschehen auf die Straße fallen und damit die Verkehrsteilnehmer gefährden können, begründet keine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, eine Straße bei einem derartigen Sturm vorsorglich zu sperren. Dass bei orkanartigem Sturm umherwehende Gegenstände oder umstehende Bäume oder Teile von ihnen auf die Straße stürzen können, ist aber allgemein bekannt. Jeder umsichtige Verkehrsteilnehmer kann sich auf die damit einhergehenden Gefahren - und sei es durch einen Verzicht auf das Benutzen der entsprechenden Straße - einstellen. (Leitsätze des Gerichts) |