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Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Für die Bestimmung des Rahmens dieser Räum- und Streupflicht ist der Anspruchsteller beweispflichtig. In Fußgängerzonen beschränkt sich die Räum- und Streupflicht auf die für den Fußgängerverkehr wichtigen und zumutbaren Wege; es ist dem Fußgänger zumutbar, erkennbar geräumte und gestreute Wege zu benutzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |