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Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Bäume am innerstädtischen Straßenrand hängt maßgeblich von Art und Ausmaß der Straßennutzung ab und erfordert nicht, dass der Luftraum über der Fahrbahn schlechthin bis zu einer Höhe von 4 m frei sein muss. Ein Fahrer eines Fahrzeugs mit hohem Aufbau muss auf innerstädtischen Straßen damit rechnen, dass bei einer Fahrweise scharf am Fahrbahnrand der Aufbau in Berührung mit nahe der Straße angepflanzten Bäumen kommt, was ein etwaiges Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig zurücktreten lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |