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Ein objektiv sittenwidriges Handeln eines Fahrzeugherstellers kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass im Fahrzeug emissionsbeeinflussende Einrichtungen vorhanden sind, die möglicherweise als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt vielmehr voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |