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1. Ein Fahrradfahrer, der auf einer 3,5 Meter breiten Fahrradtrasse in dritter Reihe ohne Gegenverkehr überholt, genügt den Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO und § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht, wenn er eine Gefährdung der Überholten nur durch einen Zuruf ohne Abwarten einer Reaktion auszuschließen versucht. 2. Im Jahr 2016 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (in Fortschreibung zu BGH Urt. vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13, r+s 2014, 422 Rn. 15 für das Jahr 2011; OLG Nürnberg Urt. vom 20.08.2020 - 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603 = juris Rn. 19 ff. für das Jahr 2017; OLG Hamm Beschl. vom 14.02.2023 - 7 U 90/22 für das Jahr 2018). (Leitsätze des Gerichts) |