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Einem Radfahrer steht auch auf der Vorfahrtsstraße kein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzendem und einbiegendem Verkehr zu, wenn er zum Zeitpunkt der Kollision nicht den Rad-, sondern den Gehweg benutzt. Ein Vorfahrtrecht des Radfahrers, der auf für den Radverkehr nicht zugelassenen Flächen fährt, ist bereits begrifflich ausgeschlossen. Fährt der Radfahrer zudem mit 10 bis 20 km/h in einen schwer einsehbaren Kreuzungsbereich ein, ohne anzuhalten oder die Geschwindigkeit anzupassen, liegt ein grober Verkehrsverstoß vor, der die Betriebsgefahr eines Pkw vollständig zurücktreten lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |