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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine juristische Person als Fahrzeughalterin hat die Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihr möglich und zumutbar ist, und muss sich so organisieren, dass Anschreiben an ihre Geschäftsadresse auch ohne Nennung des Geschäftsführers zur Kenntnis der dazu berufenen Personen gelangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |