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Die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 3 StVO ermessensfehlerfrei, wenn eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Erweiterung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c i.V.m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 StVO setzt voraus, dass die Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften liegen, nicht dem überörtlichen Verkehr dienen, nicht als Vorfahrtstraßen ausgewiesen sind und die allgemeinen Verhaltensregeln nicht zuverlässig verhindern können, dass Kraftfahrzeuge schneller als 30 km/h fahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |