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Die sofortige Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, wenn sich die Entziehungsverfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Dies ist der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Acht-Punkte-Schwelle im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hat und die Maßnahmen der ersten beiden Stufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG ordnungsgemäß ergriffen wurden, auch wenn die in den Maßnahmen genannten Punktestände nicht exakt den tatsächlichen, bereits rechtskräftig geahndeten Taten entsprachen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |