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Die Abwägung der Gesamtumstände führt zu keiner Haftungsverteilung von über 82 % zu Lasten der Beklagten, wenn dem Kläger der Nachweis einer höheren Haftungsverteilung nicht gelingt, da das Gericht auf Seiten des Klägers von einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO überzeugt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |