OLG Köln 1997 v. 07.02.1997:
Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn davon keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu befürchten ist.
VG Stuttgart v. 01.07.2009:
Die Betriebserlaubnis für ein im Übrigen vorschriftsmäßiges und mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenes Kraftrad darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Kraftrad mit in Großbritannien hergestellten und dort ohne Beschränkung für diesen Motorradtyp zugelassenen Carbon-Rädern ausgestattet worden ist.
AG Velbert v. 13.08.2010:
Ein Linienbusfahrer darf die Fahrt nur mit einer Bereifung aufnehmen, welche die Gewähr bietet, dass er auch bei winterglatter Fahrbahn an Straßensteigungen ungefährdet anfahren kann. Ohne weitere technische Kenntnisse kann damit jeder Autofahrer davon ausgehen, dass bei Winterwitterungsverhältnisse solche Reifen die erforderliche Ausrüstung darstellen.
VGH Mannheim v. 31.05.2011:
Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus. Dies ist bei Carbonrädern an importierten Motorrädern nicht der Fall.
EuGH v. 16.02.2017:
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9 Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass ein dreirädriges Fahrzeug wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das mit Reifen, die für dreirädrige Krafträder hergestellt werden, aber Reifen für Kraftwagen ähneln, ausgerüstet ist, mittels eines Lenkers gesteuert wird und mit einer auf dem Ackermann-Prinzip beruhenden Lenkvorrichtung ausgestattet ist, unter Position 8703 dieser Nomenklatur fällt.
OLG Hamm v. 15.11.2013:
Das Überfahren einer Bordsteinkante gehört auch bei einem Sportwagen zum normalen Betrieb eines Fahrzeugs. Kommt es beim Überfahren der Bordsteinkante zu einer Schädigung des Reifens, die sich im Lauf der Zeit ausweitet und dazu führt, dass der Reifen platzt, so liegt kein Unfall in der Kaskoversicherung vor.
OLG Düsseldorf v. 25.06.2001:
Es ist nicht zu beanstanden, dass wegen des Gebrauchszustandes der an einem unfallgeschädigten Fahrzeug auszutauschenden Reifen, die eine Profiltiefe von 6 mm aufwiesen, ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 20 % des Neupreises in Ansatz gebracht wird.
OLG Hamm v. 30.10-2012:
Hat ein unfallbeschädigter Reifen bereits vor dem Unfall nur noch eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm erreicht, ist er alsbald zu ersetzen, so dass ein Abzug von Neu für Alt in Höhe von 100% gerechtfertigt ist.
OLG Jena v. 05.04.2007:
Zu den Mindestanforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen eines Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO, wenn dieser unter anderem auf eine Messung mit einem nicht geeichten Reifenprofilmessgerät und auf eine "Anschleifung“ der Tread-Wear-Indicators gestützt wird. Ist im Falle einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgerichts ist einer erneuten aufwendigen Beweisaufnahme zu der vorgenommenen Messung zu rechnen, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache stünde, ist die Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 2 OWiG angemesssen.
AG Landstuhl v. 16.03.2016:
Der Tatbestand des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO - hier In-Betriebnahme mit nicht eingetragenen Reifen - ist nicht nur verwirklicht, wenn sich eine konkrete Gefahr manifestiert hat. Die konkrete Gefahr kann mit der hinreichenden Gefahrprognose, die für § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erforderlich ist, zusammenfallen, muss es aber nicht tun.