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Ereignet sich ein Verkehrsunfall, als ein Fahrzeugführer von einem Grundstück auf eine Straße einbiegen will, spricht gegen ihn der Anschein, dass er sich dabei entgegen § 10 StVO nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Teilnehmer ausgeschlossen war. Die durch einen Verstoß gegen § 10 StVO erhöhte Betriebsgefahr des einbiegenden Fahrzeugs lässt die einfache Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktreten, was zur alleinigen Verursachung durch den Einbiegenden führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |