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Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand nach § 249 BGB, wobei als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Kosten anzusehen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Für die Ermittlung des Normaltarifs ist der Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen. Die Fraunhofer-Studie ist aufgrund methodischer Mängel und mangelnder Repräsentativität für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |