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Privatwirtschaftlich motivierte Listen sind keine geeigneten Schätzgrundlagen für die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Als hinreichende Schätzgrundlage kann ein Vergleich mit der Nutzungsausfallentschädigung dienen, da Mietwagenkosten einen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |