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Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in ein Personalauswahlverfahren, wenn gegen ihn wegen eines Verkehrsunfalls strafrechtlich ermittelt wird und dies Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für eine Förderung begründet, sodass er gemäß Nr. 245 ff. ZDv A-1340/49 nicht in die Auswahl einbezogen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |