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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar geleistet hat, grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner. Dies gilt auch für die Rückzahlung von Abschleppgebühren, wenn der Grundstückseigentümer seine Ansprüche an das Abschleppunternehmen abgetreten hat; der Fahrzeugführer kann sich mit einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung nicht an die Abschleppunternehmerin wenden, sondern muss entlang der Leistungskette vorgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |