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Die Angeklagten sind des versuchten Diebstahls schuldig. Es handelt sich um einen Diebstahl im besonders schweren Fall, weil das Wohnmobil gegen Wegnahme durch eine Lenkradkralle gesichert war. Der Fahrer des Fluchtfahrzeuges ist Mittäter der Tat, wenn er sich mit Billigung und Einverständnis zur Verfügung stellte und ihm die Umstände der Tat nicht entgangen sein können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |