|
Eine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr mit einem E-Scooter bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 ‰, die zu einem Kontrollverlust und Sturz führte, rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Eine Fahrtunterbrechung teilt die Dauerstraftat des § 316 StGB nicht in zwei tatmehrheitliche Taten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |