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Verlangt der Besteller nach § 634 Nummer 2, § 637 Absatz 1, 3 BGB einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen, erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 Nummer 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend machen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |